Hartz IV: Geld auch für eine Solaranlage

06.02.10

Kassel (rd) - Hartz IV-Empfänger haben Anspruch auf Erstattung angemessener Unterkunftskosten. Hierzu gehört auch die Anschaffung einer Solaranlage, soweit eine anderweitige Stromversorgung nicht gewährleistet ist.

Der Fall

Ein Hartz IV-Empfänger lebt in einem etwa 10 qm großen eigenen Bauwagen auf einem Wagenplatz. Ein Anschluss an die Stromversorgung besteht nicht. Die Heizung erfolgt über einen Holzofen, Strom wurde mittels Solaranlage erzeugt. Als diese Anlage defekt war, beantragte der Mann die Übernahme der Kosten für den Ersatz in Höhe von 6.195 Euro. Nach Ansicht des Hilfsbedürftigen komme nur eine Solaranlage in Betracht, da das Aufstellen von Stromgeneratoren in der Bauwagensiedlung verboten sei. Dem widersprach das Job-Center. Mit einem Antrag auf eine einstweilige Anordnung hatte der Hilfsbedürftige Erfolg.

Begründung

Das Landessozialgericht (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28. Oktober 2009 - L 7 AS 326/09 B ER) beschloss, dass das Job-Center dazu verpflichtet ist, dem Antragsteller ein Darlehen in Höhe von 6.195 Euro zur Beschaffung einer Solaranlage zu gewähren. Dieser Erhaltungsaufwand ist im Vergleich mit entsprechenden Unterkunftskosten angemessen. Die durchschnittliche Jahresmiete einschließlich Nebenkosten für eine angemessene Wohnung lag hier für einen 1-Personenhaushalt bei etwa 5.360 Euro. Demgegenüber ist das Darlehen für die Solaranlage nicht unverhältnismäßig. Schließlich lässt der Ausschluss von der Stromversorgung erhebliche Beeinträchtigungen der Menschenwürde befürchten. Da eine funktionierende Stromversorgung zum elementaren Lebensbedarf gehört, ist zudem eine einstweilige Anordnung erforderlich.



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Das ist Sachbeschädigung. Die Täter sollten die Entfernung der Farbe bezahlen.
Kritik kann man auch anders ausdrücken.
Finde ich gut. Auf das Thema muss aufmerksam gemacht werden.
Och, das ist doch mal was Neues!
Rosa steht der Brücke nicht.
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Datum des Ausdrucks: 09.09.2010