Verbraucherzentrale warnt: Neue Mahnwelle von "Proinkasso"

25.01.10

Kassel (pm) - Das Inkassounternehmen Proinkasso GmbH versucht nach Angaben der hessischen Verbraucherzentrale immer wieder, im Namen von Internetabo-Fallenstellern und so genannten Gewinnspieleintragungsdiensten "fragwürdige und oftmals völlig unberechtigte Forderungen" einzutreiben. Aktuell heiße der angebliche Auftraggeber "Tipp House", so die Verbraucherschützer. Viele verärgerte und verunsicherte Ratsuchende hätten sich in den letzten Tagen bei der Verbraucherzentrale Hessen gemeldet.

Sie sollten plötzlich rund 140 Euro zahlen. Den Ratsuchenden sei aber weder die Firma “Tipp House“ noch die angeblich zuvor versandte Rechnung oder das angeblich zugrunde liegende Vertragsverhältnis bekannt. Die Verbraucherzentrale Hessen rät: nicht zahlen, sondern stur bleiben und aussitzen.

Wer 138,61 Euro nicht zahlt, wird mit einer Reihe von Maßnahmen bedroht

Die Mahnwelle gehe derzeit "quer durch die Republik". Das Inkassobüro mit aktuellem Sitz in Neu-Isenburg gebe vor, für einen Gewinnspiel-Eintragungsdienst “Tipp House“ eine offene Forderung einzuziehen. Zuzüglich Mahn- und Inkassokosten würden 138,61 Euro geltend gemacht, die innerhalb vonsieben Tage auf ein Konto bei der noa-Bank überwiesen werden sollen. Für den Fall der Nichtzahlung würden eine Reihe von Maßnahmen, etwa Mahn- und Vollstreckungsbescheid, Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher, Lohnpfändung und die Eintragung in entsprechende Schuldnerverzeichnisse, angedroht.

Verbraucherschützer raten: Nicht zahlen, keine Ratenzahlung vereinbaren!

Wer mit dem angeblichen Auftraggeber von Proinkasso keinen Vertrag geschlossen und auch keinen entsprechenden Nachweis vorliegen hat, sollte sich von solchen Mahnschreiben nicht einschüchtern lassen, rät die Verbraucherzentrale Hessen. Sie empfiehlt Betroffenen, die Forderung nicht zu begleichen und auf keinen Fall aus Unkenntnis oder Angst die dem Schreiben beigefügte vorgefertigte Ratenzahlungsvereinbarung zu unterschreiben. Denn eine solche Vereinbarung kann im Zweifel als Anerkenntnis einer eigentlich unbegründeten Forderung gesehen werden.



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Datum des Ausdrucks: 09.09.2010